Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Analysiert Ihre Schule oder Hochschule Texte von Schüler:innen oder Studierenden mit PlagiatGPT, ist Ihre Einrichtung Verantwortlicher und PlagiatGPT Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Hier finden Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag samt Anlagen (TOMs - technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Hinweise für Schulen) sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen Ihres Bundeslandes.
Wählen Sie Ihr Bundesland in der Liste oder direkt auf der Karte. Sie erhalten dann die passende Rechtsgrundlage, die zuständige Aufsichtsbehörde und Ihr Hinweisblatt zum Download.
Kartengrundlage: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (dl-de/by-2-0)
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Baden-Württemberg
Die Aufsichtsbehörde dieses Bundeslandes steht dem Einsatz von US-Diensten an Schulen besonders kritisch gegenüber. PlagiatGPT bietet dafür den Schul-Modus an: Anmeldung nur per E-Mail/Passwort, Bot-Schutz ohne Cloudflare - die Zahlung erfolgt per Rechnung bzw. über den EU-Dienstleister Mollie (Niederlande); PayPal steht im Schul-Modus nicht zur Verfügung. Dann findet keinerlei Drittlandtransfer statt (AVV § 7 Abs. 4).
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 115 SchG BW i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Das Kultusministerium stellt mit dem LfDI abgestimmte Muster-Verfahrensverzeichnisse und einen Muster-AV-Vertrag bereit; neue Verfahren laufen über den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Schule und das Verfahrensverzeichnis. Für KI-Anwendungen gilt zusätzlich die LfDI-Arbeitshilfe „ONKIDA“ sowie seit 02.02.2025 Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz der Nutzenden).
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So einfach geht's: Schulpaket herunterladen, Abschnitt 3 (AVV) ausfüllen und unterschreiben, an [email protected] senden - Sie erhalten das gegengezeichnete Exemplar zurück.
Bayern
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- Art. 85 Abs. 1 BayEUG
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- § 46 BaySchO mit Anlage 2 (Katalog der Verarbeitungsverfahren)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD); Schulen in freier Trägerschaft: BayLDA
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Bayern arbeitet mit einem Katalogsystem: Der Einsatz muss sich einem in Anlage 2 BaySchO zugelassenen Verarbeitungsverfahren zuordnen lassen - die Zuordnung dokumentieren schulischer Datenschutzbeauftragter und Schulleitung. Zusätzliche Auftragsverarbeiter neben der staatlichen IT (AKDB) sind nach Nr. 7 der KMS-Datenschutz-Bekanntmachung ausdrücklich zulässig.
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Berlin
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 64 Abs. 1 SchulG Bln
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Schuldatenverordnung (SchuldatenV)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- PlagiatGPT hat seinen Sitz in Berlin - Betreiber und Berliner Schulen unterliegen derselben Aufsichtsbehörde (BlnBDI), was Rückfragen und Abstimmungen verkürzt. Die Senatsverwaltung für Bildung gibt zentrale Hinweise zum Einsatz digitaler Werkzeuge heraus.
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Brandenburg
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 65 Abs. 1 BbgSchulG
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Datenschutzverordnung Schulwesen (DSV)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) Brandenburg
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Das MBJS stellt eine DSGVO-Handreichung mit Musterformularen (inkl. AVV-Muster) bereit; unser AVV deckt die dort geforderten Art.-28-Pflichtinhalte (Weisungsbindung, TOMs - technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Löschkonzept) ab.
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Bremen
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- Bremisches Schuldatenschutzgesetz (BremSchulDSG) i. V. m. BremSchulG
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- BremSchulDSG (eigenes Spezialgesetz)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Bremen
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Bremen hat eine zentralisierte Schulverwaltung (Senatorin für Kinder und Bildung): Die Freigabe neuer digitaler Werkzeuge läuft praktisch über die Behörde, nicht über die Einzelschule - vor dem Einsatz dort anfragen.
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Hamburg
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 98 Abs. 1 HmbSG (§§ 98–100 HmbSG)
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Schul-Datenschutzverordnung (Schul-DSVO)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) pflegt Listen geprüfter digitaler Werkzeuge; für nicht gelistete Dienste entscheidet die Schule mit ihrem Datenschutzbeauftragten auf Basis von AVV und TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen, Anlagen 1–2 des Schulpakets).
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Hessen
Die Aufsichtsbehörde dieses Bundeslandes steht dem Einsatz von US-Diensten an Schulen besonders kritisch gegenüber. PlagiatGPT bietet dafür den Schul-Modus an: Anmeldung nur per E-Mail/Passwort, Bot-Schutz ohne Cloudflare - die Zahlung erfolgt per Rechnung bzw. über den EU-Dienstleister Mollie (Niederlande); PayPal steht im Schul-Modus nicht zur Verfügung. Dann findet keinerlei Drittlandtransfer statt (AVV § 7 Abs. 4).
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 83 HSchG
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen (SchDSV)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Der HBDI prüft den Schulbereich aktiv und gilt als streng bei Diensten mit US-Bezug - der EU-only Schul-Modus sollte hier von Anfang an vereinbart werden. Auf eine saubere Aufnahme in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten achten.
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Mecklenburg-Vorpommern
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- §§ 70–72 SchulG M-V
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Schul-Datenschutzverordnung M-V (SchulDSVO M-V)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Mecklenburg-Vorpommern
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Nach § 70 Abs. 2 SchulG M-V trägt die Schulleitung ausdrücklich die Pflicht, Lehrkräfte und Personal über Datenschutzanforderungen zu informieren - die Lehrkräfte-Kurzeinweisung aus der Schulpaket-Checkliste erfüllt genau diesen Schritt.
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Niedersachsen
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 31 NSchG (Neufassung zum 01.01.2020)
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- - (zentrale Verarbeitungsnorm direkt im NSchG)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Niedersachsen stellt über datenschutz.nibis.de eine eigene Handreichung „Datenverarbeitung im Auftrag“ mit einem Anforderungskatalog an Auftragsverarbeiter bereit - AVV und TOM-Anlage (technische und organisatorische Maßnahmen) des Schulpakets sind auf diesen Katalog gemappt.
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Nordrhein-Westfalen
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- §§ 120–122 SchulG NRW (digitale Lehr- und Lernmittel: § 120 Abs. 5)
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- VO-DV I (Schüler-/Elterndaten) und VO-DV II (Lehrkräfte)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) NRW
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Die VO-DV I enthält einen abschließenden Katalog zugelassener Schülerdaten samt Lösch- und Aufbewahrungsfristen: Der Einsatz ist als digitales Lehr-/Lernmittel nach § 120 Abs. 5 SchulG NRW einzuordnen - beim empfohlenen pseudonymisierten Betrieb (keine Klarnamen im Text oder Titel) ist diese Zuordnung unkritisch. Leitfaden: LDI-Schrift „Unterricht und Datenschutz“ (10/2022).
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Rheinland-Pfalz
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 67 Abs. 1 SchulG RLP
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Schulordnungen; LfDI-FAQ „Datenschutz in der Schule“
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Der LfDI RLP führt ein ausführliches Schul-FAQ; mit dem Schulcampus RLP existiert eine Landesplattform mit vorbildlicher Datenschutzdokumentation - Schulen erwarten von externen Diensten vergleichbare Transparenz, die das Schulpaket (AVV + TOMs - technische und organisatorische Maßnahmen + Unterauftragsverarbeiter) liefert.
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Saarland
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 20b Abs. 1 SchoG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Datenschutzverordnung-Schule (DSchVO-Schule)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Unabhängiges Datenschutzzentrum (UDZ) Saarland
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Freigaben werden im Saarland häufig über das Ministerium für Bildung und Kultur koordiniert (Referenzniveau: „Online-Schule Saarland“); das UDZ publiziert die maßgebliche Schul-Guidance.
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Sachsen
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 60b SächsSchulG
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- VwV Schuldatenschutz (+ SächsDSDG)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB)
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Die VwV Schuldatenschutz regelt die Verarbeitung an öffentlichen Schulen im Detail; der Einsatz wird mit dem schulischen Datenschutzbeauftragten anhand von AVV und TOM-Anlage (technische und organisatorische Maßnahmen) dokumentiert.
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Sachsen-Anhalt
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 84a SchulG LSA (Abs. 3: Erforderlichkeitsprinzip)
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- - (Norm + Erlasse des Landesschulamts)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Landesbeauftragter für den Datenschutz (LfD) Sachsen-Anhalt
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Der LfD Sachsen-Anhalt prüft Schulen aktiv (vgl. Tätigkeitsberichte): Die Erforderlichkeit des Einsatzes sollte ausdrücklich dokumentiert werden - Zweck ist die Prüfung der Eigenständigkeit von Schülerarbeiten als Teil des Bewertungsauftrags.
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Schleswig-Holstein
Die Aufsichtsbehörde dieses Bundeslandes steht dem Einsatz von US-Diensten an Schulen besonders kritisch gegenüber. PlagiatGPT bietet dafür den Schul-Modus an: Anmeldung nur per E-Mail/Passwort, Bot-Schutz ohne Cloudflare - die Zahlung erfolgt per Rechnung bzw. über den EU-Dienstleister Mollie (Niederlande); PayPal steht im Schul-Modus nicht zur Verfügung. Dann findet keinerlei Drittlandtransfer statt (AVV § 7 Abs. 4).
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- §§ 30–32 SchulG SH
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Schul-Datenschutzverordnung (SchulDSVO)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Das ULD ist im Schulbereich besonders aktiv (eigenes Praxishandbuch Schuldatenschutz) und historisch besonders kritisch gegenüber Nicht-EU-Diensten - den EU-only Schul-Modus von Anfang an vereinbaren. Praktischer Ansprechpartner der Schulen ist die IQSH-Medienberatung.
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Thüringen
- Rechtsgrundlage (Schulrecht)
- § 57 Abs. 1 ThürSchulG
- Ausführende Verordnung / Vorschrift
- Thüringer Schuldatenschutzverordnung (ThürSchulDSVO)
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI)
- Typische Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland
- Standardweg über den schulischen Datenschutzbeauftragten und das Schulamt; der TLfDI stellt Schul-Guidance bereit. Es gilt das Erforderlichkeitsprinzip des § 57 Abs. 1 ThürSchulG.
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In allen Bundesländern gilt
- AVV vor der ersten Nutzung schließen (Schulpaket, Abschnitt 3).
- Datenschutzbeauftragte:n der Schule einbinden (AVV + TOMs als Prüfgrundlage).
- Rechtsgrundlage dokumentieren - regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. dem Landesschulgesetz, nicht Einwilligung.
- Einsatz in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aufnehmen.
- DSFA-Bedarf prüfen (Art. 35 DSGVO) - das Schulpaket liefert die nötigen Informationen.
- Texte pseudonymisiert hochladen (Kürzel statt Klarname) - dringende Empfehlung.
- Ergebnisse nie als alleinige Grundlage für Prüfungs- oder Disziplinarentscheidungen verwenden.
- Diese Hinweise ersetzen nicht die Prüfung durch Ihre:n Datenschutzbeauftragte:n.
Warum PlagiatGPT für Schulen?
- Hosting und KI-Analyse ausschließlich auf eigenen Servern in Deutschland - keine Dritt-KI-APIs.
- Gespeicherte Texte AES-256-verschlüsselt; kein Modell-Training mit Ihren Texten.
- Volle Löschkontrolle; bei deaktivierter Historie wird nichts dauerhaft gespeichert.
- EU-only Schul-Modus für Einrichtungen, deren Aufsichtsbehörde US-Dienste ablehnt.